Honig

So vielfältig sich die Flora in unseren Breiten zeigt, so vielfältig ist der heimische Honig. Von Waldhonig aus der Harz-Region über Obstblütenhonig vom Süßen See zu Raps-, Linden- und Robinienhonig ist alles dabei.

In den Unterrubriken finden sich Infos zum DIB-Glas, Honiglehrgang und Honigprämierung.

 

Die Honigverordung findet sich hier

Bei der Bezeichnung der Honigsorten ist auf eine richtige Deklarierung zu achten. So ist z.B. die Bezeichnung „Sommerhonig“ nicht möglich – es sollte „Sommerblütenhonig“ oder „Sommertrachthonig“ der Richtigkeit halber auf dem Etikett stehen.

Dies ist auch nochmal nachzulesen in den Leitsätzen für Honig des BMEL > hier

Verpackungsgesetz greift zum 1.1.2019
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt nun offiziell die Position des Deutschen Imkerbundes: Imker mit bis zu 30 Völkern sind im Sinne des Verpackungsgesetzes nicht gewerbsmäßige Inverkehrbringer und somit von den Pflichten befreit. Dazu veröffentlicht die Zentrale Stelle einen FAQ zum Thema „Wann liegt „gewerbsmäßiges“ Inverkehrbringen im Sinne des Verpackungsgesetzes vor?“. Anhand eines Fallbeispiels wird auf Seite 3 dieser Veröffentlichung konkret auf die Imkerei Bezug genommen.

In Anlehnung an die steuerliche Definition stellt die Zentrale Stelle damit nun fest, dass über 95 % der Imker in Deutschland (bis zu 30 Völker = imkerliche Tätigkeit steuerlich unerheblich) von den Vorgaben des Verpackungsgesetzes befreit sind und dieses unabhängig von individuellen Vertriebswegen.

Diejenigen Imker, die Gewinne ermitteln oder Verluste steuerlich geltend machen – unabhängig von der Völkerzahl – unterliegen allerdings den Pflichten der ab 1.1.2019 geltenden Vorgaben, da diese Imker gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungs­gesetzes handeln. In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Registrierung beim Verpackungsregister als Inverkehrbringer sowie eine Lizensierung der Verpackungen erforderlich.

Ausnahmen der Registrierungspflicht:
Nutzung einer Mehrwegverpackung (§ 3 Abs. 3 VerpackG) oder einer vorlizensierten Serviceverpackung (vgl. § 7 VerpackG).

Der Deutsche Imkerbund weist darauf hin, dass das von Beginn an als Mehrwegglas konzipierte Imker-Honigglas auch heute den aktuellen Forderungen entspricht, da es sich aufgrund seiner hohen Wiederkennbarkeit als Mehrwegverpackung eignet. Mit geeigneter Kennzeichnung können auch Neutralgläser diesem Anspruch genügen.

Nähere Informationen unter
https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/FAQ/FAQ_Kleinstinverkehrbringer_gewerbsmaessiges_Inverkehrbringen.pdf