Gesetzte & Verordnungen

Bienenhaltung ist dort möglich, wo dies ortsüblich ist. Hauptsächlich ist dies im Ländlichen Raum und Siedlungsbereich mit Gärten der Fall. In Städten hat die Bienenhaltung in den letzten Jahren mit dem Thema Urban Gardening einen Aufschwung erlebt. Dabei gilt es insbesondere das Nachbarschaftsrecht zu beachten. Bei Bauvorhaben z.B. Errichtung eines Bienenhauses ist das Öffentliche Baurecht zu beachten. Als Tierhalter unterliegt man auch der Haftpflicht.

Lt. Bienenseuchen-Verordnung § 1 ist die Bienenhaltung zu Beginn der zuständigen Behörde (Veterinäramt) unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Werden Bienenvölker an einen anderen Ort verbracht, ist der dort zuständigen Behörde unverzüglich eine Gesundheitsbescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen Amtstierarztes vorzulegen aus der Bescheinigung hervorgehen muss, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. In der Bienenseuchen-Verordnung ist außerdem geregelt welche Bienenkrankheiten anzeigepflichtig sind und wie im Falle eines Ausbruchs einer Bienenseuche zu handeln ist. Die Bieneneinfuhrverordnung regelt die Bestimmungen zum Import von Bienen und -material aus anderen Ländern.

Zum Einfangen von Bienenschwärmen darf man lt. BGB fremde Grundstücke getreten. Sobald man Honig oder andere Bienenprodukte in Verkehr bring hat man die Honigverordnung, Lebensmittelhygiene-Verordnung, Lebensmittelinformations-Verordnung und Verpackungs-Verordnung zu beachten.

Steuerrechtlich ist der Imker als Landwirt zu behandeln.